Münchner Bank eG, München: langjähriger Kunde ist enttäuscht
Der Kunde kann die Bank leider nicht weiterempfehlen.
Begründung
Was ist der Grund für Ihr Lob/Ihre Kritik?
Es ist bemerkenswert, mit welcher Konsequenz man bei der Münchner Bank offenbar interne Abläufe missversteht und dies anschließend dem langjährigen Kunden zur Last legt.
Eine von mir beauftragte Auslandsüberweisung wurde über mehrere Tage hinweg nicht ausgeführt. Eine Information hierüber erfolgte zunächst nicht. Erst nach geraumer Zeit meldete sich ein Sachbearbeiter mit der Frage, ob die Überweisung tatsächlich von mir veranlasst worden sei. Nach meiner Bestätigung wurde die Zahlung schließlich ausgeführt.
Nach Auskunft der DZ Bank werden nicht ausgeführte Überweisungen grundsätzlich rückabgewickelt. Genau dies geschah auch hier. Im Anschluss forderte die Münchner Bank von mir die Offenlegung des Zahlungsempfängers sowie weitergehende Unterlagen. Diese Angaben habe ich – unter Verweis auf datenschutzrechtliche Erwägungen – nicht erteilt.
Statt einer sachlichen Klärung oder eines strukturierten Hinweises auf etwaige gesetzliche Mitwirkungspflichten wurde mir sodann ohne vorherige Abmahnung oder erkennbaren Versuch einer einvernehmlichen Lösung die gesamte Geschäftsbeziehung gekündigt – nach zwölf Jahren Vertragsdauer.
Dieses Vorgehen ist selbstverständlich formal möglich. Banken können im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Es wirft jedoch Fragen im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Kommunikation und Kundenorientierung auf.
Besonders vor dem Hintergrund werblicher Aussagen wie „Der Kunde steht im Mittelpunkt“ oder „Ihre Zufriedenheit liegt uns am Herzen“ entsteht ein gewisser Interpretationsspielraum, was unter Mittelpunkt konkret verstanden wird.
Es ist bemerkenswert, mit welcher Konsequenz man bei der Münchner Bank offenbar interne Abläufe missversteht und dies anschließend dem langjährigen Kunden zur Last legt.
Eine von mir beauftragte Auslandsüberweisung wurde über mehrere Tage hinweg nicht ausgeführt. Eine Information hierüber erfolgte zunächst nicht. Erst nach geraumer Zeit meldete sich ein Sachbearbeiter mit der Frage, ob die Überweisung tatsächlich von mir veranlasst worden sei. Nach meiner Bestätigung wurde die Zahlung schließlich ausgeführt.
Nach Auskunft der DZ Bank werden nicht ausgeführte Überweisungen grundsätzlich rückabgewickelt. Genau dies geschah auch hier. Im Anschluss forderte die Münchner Bank von mir die Offenlegung des Zahlungsempfängers sowie weitergehende Unterlagen. Diese Angaben habe ich – unter Verweis auf datenschutzrechtliche Erwägungen – nicht erteilt.
Statt einer sachlichen Klärung oder eines strukturierten Hinweises auf etwaige gesetzliche Mitwirkungspflichten wurde mir sodann ohne vorherige Abmahnung oder erkennbaren Versuch einer einvernehmlichen Lösung die gesamte Geschäftsbeziehung gekündigt – nach zwölf Jahren Vertragsdauer.
Dieses Vorgehen ist selbstverständlich formal möglich. Banken können im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Es wirft jedoch Fragen im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Kommunikation und Kundenorientierung auf.
Besonders vor dem Hintergrund werblicher Aussagen wie „Der Kunde steht im Mittelpunkt“ oder „Ihre Zufriedenheit liegt uns am Herzen“ entsteht ein gewisser Interpretationsspielraum, was unter Mittelpunkt konkret verstanden wird.
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